HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Allgemein

Vorteile für Immobilien Verkäufer/Vermieter:

  • Wir bewerten Immobilien fachmännisch und informieren Sie über die derzeitige Marktlage
  • Unterstützen Sie bei der Vertragserrichtung
  • Wir prüfen die steuerliche Situation bezüglich Immobilienertragssteuer, Abschreibung, Umsatzsteuer und Vorsteuer
  • Prüfung der Verwertbarkeit von Miet- oder Pachtrechten, Dienstbarkeiten, Fruchtgenussrecht und Wohnrecht 
  • Wir übernehmen die individuelle Vermarktung Ihrer Immobilie
  • Wir haben ein breites Netzwerk mit Professionalisten die bei der Vermarktung Ihres Objektes helfen können

Vorteile für Immobilien-Käufer:

  • Schnellere Abläufe für Immobilien-Suchende
  • Wir helfen bei der Errichtung des Vertrages
  • Prüfung der steuerlichen Situation
  • Prüfung der Verwertbarkeit von Miet- oder Pachtrechten, Dienstbarkeiten, Fruchtgenussrecht und Wohnrecht
  • Realistische und fundierte Preiseinschätzung und Beurteilung der Lage und des Zustandes der gewünschten Immobilie
  • Die Sicherheit und Diskretion eines langjährigen Immobilien-Experten!

Ein professioneller Immobilienmakler kennt den lokalen und regionalen Immobilienmarkt genau. Er ist in der Lage, einen realistischen Kaufpreis zu ermitteln, der Ihrer Immobilie auch gerecht wird. Ein falscher Preis führt meistens zu Verlusten für den Eigentümer.
Der Immobilienverkauf bzw. der Erwerb einer Immobilie ist mit enormem Aufwand verbunden. Vor allem Eigentümern fehlen oft die Zeit und die Expertise, um sich dieser Aufgabe professionell und angemessen zu widmen.

Einen Immobilienmakler zu beauftragen, bringt viele Vorteile. Denn er hat nicht nur umfassende Kenntnisse über den regionalen Immobilienmarkt, er weiß auch um die Abläufe. Das beschert Ihnen nicht nur Ihre Traum-Immobilie oder den besten Preis für Ihr Verkaufsobjekt, sondern spart auch Zeit. Nicht zuletzt bietet ein Makler mehr Sicherheit bei allen rechtlichen Fragen. Zwar darf ein Makler nicht rechtlich beraten, kann aber aus seinen Erfahrungen schöpfen.

Makler haben den einzigartigen Vorteil auf das größte Makler-Netzwerk und ein noch weitreichenderes Angebot an Immobilien zurückgreifen zu können. Somit können die Anforderungen der Kunden schneller und optimaler erfüllt werden. Diese uneingeschränkte Kooperation betrifft nicht nur unser Netzwerk, sondern gilt von unserer Seite für alle Immobilienmakler am Markt.
Diese Form der Kooperation ist einzigartig und gepaart mit freundlichen Maklern, fachlicher Kompetenz und den neuesten Tools in den Bereichen Marketing und Technologie wird die Immobilienvermittlung bei uns zum einmaligen Erlebnis – davon sind wir überzeugt.

Vereinbaren Sie gerne ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch!

Der Maklervertrag kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden.

Ist keine bestimmte Dauer vereinbart (betrifft schlichte Maklerverträge), kann der Vertrag von beiden Vertragspartnern jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Ein Maklervertrag, der auf bestimmte Zeit geschlossen wurde, endet mit dem Ablauf der Zeit. Ein Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet abgeschlossen werden und während der Laufzeit nicht gekündigt werden. Nur eine vorzeitige Auflösung aus wichtigen Grund wäre möglich (z.B. Scheidung vom Ehepartner, Verlust des Arbeitsplatzes). Erfolgt eine vorzeitige Kündigung ohne wichtigen Grund, so kann für diesen Fall eine Provision vereinbart werden. MaklerInnen wäre dann die Provision auch zu bezahlen, wenn kein Miet- oder Kaufvertrag vermittelt wurde (siehe dazu Frage „Können Maklerinnen und Makler auch Provision verlangen, wenn ihre Vermittlungstätigkeit nicht erfolgreich war?").

Beim Alleinvermittlungsauftrag wird im Maklervertrag eine bestimmte Vertragsdauer vereinbart. Das bedeutet, dass Sie sich in dieser Zeit an eine bestimmte Maklerin/einen bestimmten Makler binden. Die beauftragt Maklerin/der beauftragt Makler muss sich nach Kräften um eine Vermittlung bemühen und darf nicht untätig bleiben.

Ein Alleinvermittlungsauftrag kann nur auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Mit Konsumenteninnen und Konsumenten darf für die Alleinvermittlung von Miet- und Pachtverträgen maximal eine Bindungsfrist von 3 Monaten und für die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eine Frist von maximal 6 Monaten vereinbart werden. Nur bei besonders schwierigen Umständen dürfen diese Höchstgrenzen überschritten werden. In der Praxis wird dies bei gewöhnlicher Wohnungsanmietung wohl kaum notwendig sein. Enthält der Alleinvermittlungsauftrag keine Befristung, dann ist er ungültig. Allerdings bleibt der Vertrag als schlichter Maklervertrag aufrecht d.h. die Maklerin/der Makler ist nicht verpflichtet sich um die Vermittlung zu bemühen, die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist nicht exklusiv an diese Maklerin/diese Makler gebunden. Will man nicht, dass die Maklerin/der Makler weiter tätig ist, kann man (jederzeit) kündigen.

In der Regel findet sich in Alleinvermittlungsaufträgen die Vereinbarung, dass Auftraggeber auch dann provisionspflichtig werden, wenn Sie die gewünschte Wohnung privat oder über andere Maklerinnen/Makler finden (siehe dazu Frage „Können Maklerinnen/Makler auch Provision verlangen, wenn ihre Vermittlungstätigkeit nicht erfolgreich war ?"). Wollen Sie die Freiheit behalten auch während des Alleinvermittlungsauftrages ein Anbot anzunehmen, das Ihnen zufällig gemacht wird, dann müssten Sie dies ausdrücklich handschriftlich im Alleinvermittlungsauftrag vermerken bzw. die Vertragsklauseln, die Sie dazu verpflichten, durchstreichen !

TIPP: Es ist anzuraten den Alleinvermittlungsauftrag zunächst nur für kurze Dauer zu befristen. Ansonsten ist man auch für den Fall, dass die Maklerin/der Makler nicht ausreichend engagiert ist -monatelang gebunden. Nach Ablauf der kürzeren Frist ist ja immer noch möglich den Alleinvermittlungsauftrag zu verlängern.

ACHTUNG: Ein Alleinvermittlungsauftrag ist gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten nur wirksam, wenn er schriftlich und ausdrücklich geschlossen wurde. In der Regel ist davon auszugehen, dass auch Vermieterinnen und Vermietern gegenüber Immobilienmaklerinnen/Immobilienmakler Konsumentinnen/Konsumenten sind.

 

Immobilienmakler dürfen die Provision erst dann einfordern, wenn durch ihre vertragsgemäße, verdienstliche Vermittlungstätigkeit das in Aussicht genommene Geschäft (Mietvertrag, Kaufvertrag) rechtswirksam zustande gekommen ist. Dafür ist schon ausreichend, wenn die Tätigkeit der MaklerInnen für den Abschluss des Geschäfts in irgendeiner Weise mitursächlich bzw. nicht gänzlich ungeeignet war. Anders als bei anderen Maklertypen reicht es bei Immobilienmaklern, wenn sie Vermieter/Verkäufer bisher unbekannte Interessentinnen nennen bzw. den Interessenten die Geschäftsgelegenheit nachweisen, damit eine Provisionspflicht entsteht - vorausgesetzt das vermittelte Geschäft kommt auch wirksam zu Stande. Eine weitere Vermittlungstätigkeit (etwa verhandeln, überzeugen, einwirken) wird grundsätzlich nicht verlangt.

 

Mit beidseitiger Unterfertigung des Kaufanbotes.

Die Immobilienmaklerverordnung legt Höchstbeträge für Provisionen oder sonstige Vergütungen fest. Die höchst zulässige Provision kann gleichzeitig von Abgeber/innen und Interessent/innen verlangt werden. Eine Überwälzung der Abgeberprovision auf Wohnungssuchende ist grundsätzlich möglich. Davon gibt es jedoch eine Ausnahme: Bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern darf mit Wohnungssuchenden nur eine Provision bis zur jeweiligen Höchstgrenze vereinbart werden d.h. die Provision der Verkäufer/innen bzw. der Vermieter/innen darf nicht zusätzlich verrechnet werden. Bei Überschreitungen kann der zu viel bezahlte Betrag zurück verlangt werden.

Die in der Immobilienmaklerverordnung angegebenen Werte sind Obergrenzen d.h. man kann jedenfalls versuchen eine niedrigere Provision auszuhandeln. Verhandlungen über die Provisionshöhe sind aber nur ganz zu Beginn des Kontakts mit Immobilienmakler/innen, also insbesondere vor Abschluss eines Maklervertrages möglich und sinnvoll. In der Praxis ist - auf Nachfragerseite - die Vereinbarung einer niedrigeren Provision nicht üblich.  Nur bei Wohnungen/Häusern der gehobenen Preisklasse sind niedrigere als die höchstzulässigen Provisionen realistisch auch für Wohnungssuchende erzielbar.

ACHTUNG: Vor Abschluss des Geschäfts sind Immobilienmakler nicht berechtigt die Provision bzw. einen Vorschuss auf die Provision zu fordern oder entgegenzunehmen.

Immobilienmakler/innen arbeiten erfolgsorientiert, ohne Abschluss gibt es im Normalfall keine Provision. Nur ausnahmsweise können Makler/innen mit Auftraggeber/innen vereinbaren, dass ihnen auch ohne Vermittlungserfolg für Aufwendungen und ihre Mühen eine Entschädigung oder ein Beitrag zu leisten ist. Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen vereinbart werden:

  • das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft deshalb nicht zustande kam, weil die Auftraggeber/in einen Rechtsakt ohne Grund unterlässt, der für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlich war (z.B. der ausländische Käufer stellt nicht den erforderlichen Antrag bei der Grundverkehrskommission);
  • wenn mit der Person, die von Makler/innen vermittelt wurde, ein anderes als das vereinbarte Geschäft zustande kommt (z.B. ein Mietvertrag über eine Eigentumswohnung und nicht über ein Reihenhaus);
  • das Geschäft mit einer anderen Person und nicht mit den vermittelten Interessent/innen zustande kommt, weil diese die ihnen mitgeteilte Geschäftsgelegenheit weitergegeben haben (z.B. Herr A beauftragt den Makler mit der Suche nach einer Eigentumswohnung, seine Schwester kauft sie).

Darüber hinaus können Makler/innen - allerdings nur beim Alleinvermittlungsauftrag  - eine Entschädigung oder einen Aufwandersatz vereinbaren, wenn trotz ihrer Vermittlungsbemühungen kein Kauf/Mietvertrag zustande kommt. Dies ist nur zulässig, wenn

  • der Alleinvermittlungsauftrag von den Auftraggeber/innen vorzeitig ohne wichtigen Grund auflöst wird
  • privat eine Käuferin/ein Käufer/Verkäufer (Mieter/Vermieter) gefunden wurde
  • vertragswidrig andere Makler/innen beauftragt und über deren Vermittlung das Geschäft abgeschlossen wurde.

ACHTUNG: Von Konsument/innen können Makler/innen bei Erfolglosigkeit nur dann eine Provision verlangen, wenn sie dies zuvor mit diesen ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben!

WICHTIG: In all diesen Fällen können Makler/innen nur eine Vergütung bis zu maximal in der Höhe der Provision verlangen, die auch bei erfolgreicher Vermittlung angefallen wäre!

Sie sind Quer- oder Berufseinsteiger*in, oder möchten Ihre Karriere in der Immobilienbranche auf die nächste Stufe heben? Dann sind Sie bei uns richtig! Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir freuen uns, mit Ihnen zu sprechen.

 

Wir arbeiten daran, eine Kultur zu schaffen, die auf Vertrauen und Respekt, Seriosität, Expertise und Inspiration beruht. Wir sind auf der Suche nach engagierten und motivierten Menschen, die gemeinsam mit uns wachsen und die Zukunft des Immobilienmarktes gestalten wollen.

Das Immobilien-Umfeld ändert sich rasch. Mit flachen Hierarchien und dem nötigen Wiener Charme arbeiten wir gemeinsam an Lösungen und Innovationen für unsere Kund/innen.

Der Erfolg unseres Unternehmens wird von unseren Mitarbeiter/innen getragen. Wir legen hohen Wert auf eine angenehme Arbeits-Atmosphäre und einen persönlichen und respektvollen Umgang miteinander. Ebenso wie auf Weiterentwicklung und Entfaltungsmöglichkeiten. Wir bauen auf Persönlichkeiten und ihre Kompetenz. Und machen damit – für uns und unsere Kund/innen – den Unterschied.

wenn Sie auch die unten angeführten Punkte erfüllen, sollten wir uns unbedingt kennenlernen!

Sie sind ein(e) „VollblutverkäuferIn“. Sie haben bereits Branchenerfahrung im Immobilienbereich gesammelt, eine mehrjährige Praxis in einer Maklerkanzlei absolviert oder die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler abgelegt (Konzession Immobilienmakler).

  •  Sie haben eine ausgeprägte Persönlichkeit, erstklassiges Auftreten und eine überdurchschnittliche Kundenorientierung.
  • Sie sind es gewohnt selbständig zu arbeiten, sich zu organisieren und beherrschen ein perfektes Time-Management.
  • Sie sind es gewohnt von zu Hause aus (Home Office) zu arbeiten und verfügen über die geeignete Kommunikations-Infrastruktur.
  • Der Umgang mit Internet, Word und Excel sind für Sie eine Selbstverständlichkeit.
  •  Sie beherrschen Englisch in Wort und Schrift (verhandlungssicher)

Jede Besichtigung eines Objektes mit einem Makler ist gleich wie bei einem privaten Verkäufer kostenlos.

Bei Kauf, Verkauf oder Tausch von

  • Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
  • Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
  • Unternehmen aller Art
  • Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück

bei einem Wert

  • bis € 36.336,42 je 4% vom Kaufpreis
  • von € 36.336,43 bis € 48.448,50 je € 1.453,46
  • ab € 48.448,51 je 3% vom Kaufpreis

von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zuzüglich 20% USt.

Bei Anfragen per Telefon, E-Mail, über unsere Homepage oder ein Immobilen-Portal entsteht automatisch ein sogenannter Fernabsatzvertrag. Wir sind in diesem Fall gesetzlich dazu verpflichtet, Sie über Ihr Widerrufsrecht zu unterrichten. Mit dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags entstehen keine Kosten. Eine Provision wird selbstverständlich nur dann fällig, wenn auch eine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat. Besichtigungen sind natürlich kostenlos.

Als Vormerkkunde teilen Sie uns unverbindlich die Merkmale Ihrer Wunschimmobilie mit. Sobald wir ein geeignetes Objekt im Portfolio haben, setzen wir uns automatisch mit Ihnen in Verbindungen. Sie erhalten dabei übrigens auch Angebote von Immobilien, die wir aus Gründen der Diskretion nicht auf unserer Homepage bewerben. Tragen Sie sich noch heute unverbindlich als Vormerkkunde ein.

Rund ums Verkaufen und Vermieten

Beim Rechtsanwalt oder Notar, welcher vom Käufer bestimmt wird. Falls Sie noch keinen Anwalt oder Notar haben, können wir Ihnen gerne einen empfehlen.

Nach Vereinbarung, zumeist über ein Treuhandkonto.

Die Kaufnebenkosten werden vom Käufer bezahlt, welcher auch den Vertragserrichter bestimmen darf. Die Kosten der Lastenfreistellung des Objektes trägt der Abgeber.

In Summe rund 10%. Anbei eine Aufschlüsselung:

  1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung.......... 3,5%
    (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
  2. Grundbucheintragungsgebühr (Eigentumsrecht).......... 1,1%
  3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
  4. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)
  5. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
  6. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
  7. Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision)

Wenn es in der angegebenen Frist rechtsverbindlich angenommen wurde.

Natürlich. Allerdings sollten Sie ausreichend Zeit einplanen und sich mit der Materie ernsthaft auseinandersetzen. Wenn Sie Fragen haben, nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gern.

Wir unterstützen unsere Kunden sehr erfolgreich beim Verkauf bzw. beim Vermieten des Hauses, der Wohnung, des Baugrundstückes oder der gewerblichen Immobilie in Wien und in den angrenzenden Regionen. Profitieren auch Sie von den vielen Vorteilen unserer langjährigen Erfahrung. Als zertifizierter Immobilienmakler garantieren wir Ihnen eine sorgenlose Abwicklung und kümmern uns um alles. Gerne beraten wir Sie unverbindlich und persönlich. Diskretion, Zuverlässigkeit und ein umfassendes Experten-Wissen kennzeichnen seit jeher unsere Arbeit. Rufen Sie uns an. Wir freuen uns, Sie kennen zu lernen.

 

Wir verkaufen Ihre Immobilie und kümmern uns um alles.

  • Wir garantieren eine sorglose Abwicklung beim Verkauf Ihrer Immobilie
  • Wir bewerten Ihre Immobilie kostenlos
  • Wir beraten Sie hinsichtlich Verwertung und Verkauf
  • Wir prüfen die steuerliche Situation (Immobilienertragssteuer, Abschreibung, Umsatzsteuer und Vorsteuer)
  • Wir bereiten Ihre Immobilie und die Erhebung verkaufsrelevanter Objekteigenschaften auf
  • Wir helfen beim Erstellen der Verträge
  • Wir erstellen ein individuelles Vermarktungskonzept Ihrer Immobilie
  • Wir vermarkten Ihre Immobilie auf unserer Website und auf relevanten Immobilien-Plattformen
  • Wir verkaufen Ihre Immobilie (Haus verkaufen, Wohnung verkaufen, Grundstück verkaufen)
  • Wir sind Ihr persönlicher Immobilien-Experte
  • Wir bieten Ihnen Sicherheit & Diskretion
  • Wir sind fair und transparent
  • Wir freuen uns, Sie kennen zu lernen!

Wir vermieten Ihre Immobilie und kümmern uns um alles.

  • Wir garantieren eine sorglose Abwicklung bei der Vermietung Ihrer Immobilie
  • Wir beraten Sie hinsichtlich der Vermietung
  • Wir prüfen die steuerliche Situation (Abschreibung, Umsatzsteuer,…)
  • Wir bereiten Ihre Immobilie und die Erhebung vermietungsrelevanter Objekteigenschaften auf
  • Wir suchen passende Mieter und prüfen deren Bonität und holen weitere relevante Informationen ein
  • Wir erstellen ein individuelles Vermarktungskonzept Ihrer Immobilie
  • Wir vermarkten Ihre Immobilie auf unserer Website und auf relevanten Immobilien-Plattformen
  • Wir erstellen die Verträge
  • Wir vermieten Ihre Immobilie (ob Haus vermieten, Wohnung vermieten, gewerbliche Immobilie vermieten)
  • Wir sind Ihr persönlicher Immobilien-Experte
  • Wir bieten Ihnen Sicherheit & Diskretion
  • Wir sind fair und transparent

Sonderleistungen- bzw. Zusatzleistungen:

  • Verhandlung von Zufahrtsproblemen
  • Verhandlung mit Mietern bei durch Mietverträge belastete Verkaufsobjekte
  • Spezielle hochwertige Exposes und Top-Anzeigen
  • Erarbeitung von Verwertungsstrategien unter Berücksichtigung steuerlicher und komplexer mietrechtlicher oder wohnungseigentumsrechtlicher Aspekte
  • Beratung in Finanzierungsangelegenheiten

Es besagt, dass bei der Vermietung von Wohnimmobilien (Wohnungen und Häusern) derjenige die Maklerprovision zahlt, der den Makler beauftragt („bestellt“) hat. In der Regel ist das der Vermieter. Wohnungssuchende zahlen meistens keine Provision. Das Bestellerprinzip gilt nicht für den Verkauf von Immobilien und nicht für die gewerbliche Vermietung.

 Gelten wird es ab 01. Juli 2023.

Das Bestellerprinzip in Österreich sieht vor, dass ausschließlich diejenige Person, die einen Makler oder eine Maklerin für eine Immobilienvermietung beauftragt, die Maklerprovision zu tragen hat. Konkret bedeutet das: Laut neuem österreichischem Bestellerprinzip ist die Immobilienvermittlung bei Vermietung von den Erstauftraggebenden zu bezahlen. Das neue Gesetz zur Maklerprovision in Österreich tritt mit 01. Juli 2023 in Kraft.

Ja, der Energieausweis ist für jedes bewohnbare Objekt vorgeschrieben. Als Ausnahme gilt z.B. ein Haus, für welches ein rechtskräftiger Abrissbescheid vorliegt.

Der Energieausweis ist 10 Jahre ab der Ausstellung gültig.

Immobilienbewertung

Das hängt von vielen Faktoren ab (Zustand, Alter, Lage, aktuelle Marktsituation etc.), die von einem Gutachter geprüft werden müssen. Gern bewerten wir für Sie Ihre Immobilie.

Neben dem Ziel, eine Immobilie zu verkaufen, gibt es noch zahlreiche andere Gründe, die für die Bewertung einer Immobilie sprechen. So ist der Marktbeziehungsweise Verkehrswert der Immobilie beispielsweise für diejenigen interessant, die ihre Immobilie vererben oder den Immobilienwert noch zu Lebzeiten durch eine Schenkung an ihre Angehörigen übertragen möchten. Im Falle einer Erbschaft ist der Wert einer Immobilie ausschlaggebend für die Höhe der Erbschaftssteuer. Andere Fälle für schriftlich ausgearbeitete Gutachten: 

 

•  Teilung des Immobilienvermögens zu Lebzeiten aus Gründen der  Transparenz und des Familienfriedens

•  Aufteilung des ehelichen Immobilienvermögens im Zuge eines  Scheidungsverfahrens.

•  Festlegung einer Enteignungsentschädigung 

•  Schätzung für Vorkaufsberechtigte, wenn der ermittelte Schätzpreis eines Sachverständigen die Grundlage für die Ausübung eines Vorkaufsrechtes ist

•  Gerichtsverfahren

•  Exekutionsverfahren bzw. öffentliche Versteigerung

• Bewertung für eine Finanzierung (Beleihungswert)

•  Gutachten über die Nutzungsdauer für das Finanzamt

•  Und dgl.

Bewerten können in der Immobilienbranche tätige Personen, wobei die Qualität der Wertermittlung erheblich variieren kann, weil diese sehr von der Berufserfahrung und Qualität abhängt. 

 

•  Immobilienmakler

• Architekten und Baumeister (wenn auch als Projektentwickler oder Bauträger tätig)

 

Ein Indiz für vorhandene einschlägige Berufserfahrung auf hohem Qualitätsniveau ist es, wenn ein Immobilienmakler als Sachverständiger auch gerichtlich zertifiziert ist.

Wird die Bewertung nicht von offizieller Seite gefordert, können Eigentümer Ihre Immobilie auch in Eigenregie bewerten. Zum Beispiel, wenn sie sich auch ohne konkreten Anlass fragen: Wie viel ist mein Haus wert? Die Wertermittlung der eigenen Immobilie ist jedoch für viele Eigentümer eine Herausforderung. Denn häufig haben sie selbst in Ihrer Immobilie gewohnt oder wohnen dort noch. Durch den emotionalen Bezug fällt es ihnen häufig schwer, Ihr Eigentum neutral zu bewerten. Doch gerade beim Verkauf ist eine neutrale Bewertung wichtig. Ein zu hoch oder niedrig angesetzter Verkaufspreis schreckt potenzielle Kunden genauso ab wie eine nachträgliche Preisanpassung. Um Fehlkalkulation von Vornherein zu vermeiden, sollten Eigentümer den lokalen Immobilienmarkt kennen. 

• Grundbuch, Gutsbestand und Grundstücksflächen

• Eigentumsverhältnisse, Grösse des Miteigentumsanteils

• Dingliche Rechte und Lasten

• Bücherliche und außerbücherliche Dienstbarkeiten

• Bestandsverhältnisse

• Lage

• Distanz zu Schulen, Ärzten, Infrastruktur u. Kultur

• Verkehrsverhältnisse

• Lärmbelästigung

• Verkehrsmässige Erschließung

• Flächenwidmung

• Bebaubarkeit

• Altlasten

• Gefahrenzonenplan

• Bodenverhältnisse

• Bau- und Erhaltungszustand Gebäude

• Gesamtnutzungsdauer

• Restnutzungsdauer

• Gebäudealter u. Wertminderung

• Instandhaltungsrückstau

• Herstellkosten

• Gebäudezeitwert

• Energieausweis / Energieeffizienz

• Betriebskosten

• Reparaturfonds

• Abweichende Verteilungsschlüssel

• Ausstattung der Immobilie

• Größe, Nutzfläche

• Zubehör wie Terrassen, Gärten

• Gebäudetechnik wie Heizung,  Klimatisierung etc.

• Smarte Technik

• Ertragspotential

• Vermietbarkeit

• Grundstücksvergleichspreise

• Vergleichspreise iS Herstellkosten

• Vergleichspreise vom Gebrauchtmarkt

• Marktverhältnisse

• Und viele mehr!